Die wichtigsten Änderungen der FIFA für Fußballberater

(nunmehr in FFAR zu finden) 
Die wichtigsten Änderungen für Fußballberater, die von der FIFA beschlossen wurden, finden sich nunmehr in den FIFA – Football Agent Regulations (FFAR) wieder. Da der DFB bisher noch keine Entscheidung hinsichtlich der Übersetzung des Begriffes Football Agent getroffen hat, verwende ich hier den Begriff Fußballberater.

  1. Fußballberater kann nur eine natürliche Person werden (Art. 4 FFAR), die dann Kapital- oder Personengesellschaften vertreten kann. Die natürliche Person bleibt bei der FIFA verantwortlich und kann mit Geldstrafen, wie auch mit Suspendierung belegt werden. 
  2. Der Fußballberater muss sich dem FIFA – Regelwerk unterwerfen und sich bei der FIFA lizensieren lassen (Art. 4 FFAR). Hierzu ist das Bestehen einer Multiple – Choice Prüfung (Art. 6 FFAR), wobei 15 von 20 Fragen von den Kandidaten richtig beantwortet werden müssen. Von der Prüfungsverpflichtung werden Personen befreit, die unter einer Vorgängerversion der FFAR (1991, 1996, 2001/2002, 2008) eine Spielervermittlerlizenz erworben haben (Art. 23 FFAR). Die aktuelle Prüfung (April und September 2023) findet in Deutschland in Frankfurt statt und wird vom DFB organisiert. Die Durchfallquote der Kandidaten, die tatsächlich zur Prüfung im April 2023 angetreten betrug ca. 50 Prozent, wobei weitere 50 Prozent der Kandidaten trotz Anmeldung gar nicht angetreten sind.
  3. Der Fußballberater darf in dem Prozess der Antragsstellung keine falschen Angaben machen und nicht vorbestraft sein (Art. 5 FFAR), wobei zahlreiche Straftaten explizit aufgeführt werden.
  4. Der Fußballberater muss eine jährliche Lizenzgebühr direkt an die Fifa (Art. 7 FFAR) bezahlen. Diese beträgt derzeit 600 $.  
  5. Eine Zusammenarbeit mit nicht lizenzierten Agents ist für Vereine verboten (Art. 18 Abs. 2 lit. a FFAR) und kann zu einer entsprechenden Bestrafung des Vereins führen. 
  6. Die Lizenz wird auf unbestimmte Zeit gewährt und weltweit gültig (Art. 8 FFAR), aber es besteht eine Pflicht für Fußballberater zur kontinuierlichen, jährlichen Weiterbildung bei der FIFA (Continuing professional development, CPD), wohl anhand von Schulungsvideos, um die Lizenz behalten zu können (Art. 9 FFAR; Erwerb von einer Anzahl von Mindestpunkten durch Kursbesuche auf der Online- Plattform der FIFA). 
  7. Nur lizenzierte Fußballberater dürfen Football Agent Services ausüben (Art. 11 FFAR). Rechtsanwälte sind „nicht mehr ausgenommen“ und müssen sich ebenfalls diesem FIFA – System unterwerfen, um entsprechende Dienstleistungen erbringen zu dürfen. 
  8. Es ist erforderlich als Fußballberater einen schriftlichen Vertrag mit dem Spieler und / oder dem Club (Art. 12 FFAR) abzuschließen, denn ohne Vertrag dürfen keine Services erbracht werden. 
  9. Der Vermittlungsvertrag mit Spielern kann auf einen Zeitraum von maximal 2 Jahren abgeschlossen werden; eine automatische Verlängerungsklausel ist ungültig („null and void“; Art. 12 FFAR). Der Vertrag muss gewisse Mindestinhalt aufweisen, so sind die Parteien, die Dauer und die Vergütung explizit festzuhalten. Für Vermittlungsverträge mit Clubs ist keine Höchstdauer der Befristung vorgesehen. Ein solcher Vertrag kann somit durchaus den Zeitraum von 2 Jahren überschreiten.
  10. Als Fußballvermittler darf ich zumindest nicht mehr alle 3 Parteien bei einer Transaktion, gleich ob mittel- oder unmittelbar vertreten. Es gilt das Verbot der Mehrfachvertretung (Art. 12 Abs. 8 FFAR). Eine Doppelvertretung von Spieler und aufnehmendem Club, sofern beide Parteien schriftlich zugestimmt haben, bleibt möglich. Das Recht des Spielers und des Clubs selbst/direkt miteinander zu verhandeln, darf im Vermittlungsvertrag nicht eingeschränkt werden (Art. 12 Abs. 12 und 13 FFAR). Innerhalb des Vertragszeitraums muss kein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart werden. Der Vermittlungsvertrag ist jedoch aus wichtigem Grund (nach deutschem Recht kann dies wie bei der FIFA nicht ausgeschlossen werden („just cause“). Der Apieler macht sich jedoch schadenersatzpflichtig, wenn kein wichtiger Grund zur Kündigung vorlag. 
  11. Die Vertretung von Minderjährigen (Representation of minors; Art. 13 FFAR) ist nunmehr gemäß den FIFA-Regularien unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Mit dem minderjährigen Spieler darf frühestens 6 Monate vor der ersten Möglichkeit des Minderjährigen seinen ersten Profivertrag (gemäß dem jeweils geltenden Landesrecht) zu unterzeichnen ein Vermittlungsvertrag abgeschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ist (wie nach den Regelungen des deutschen Rechts BGB nötig). Voraussetzung für den Fußballberater ist eine spezielle Teilnahme an einem von der FIFA angebotenen Kurs (Art. 13 Abs. 2 FFAR), der alle drei Jahre zu wiederholen ist. Eine Vergütung ist nur für die Vermittlung des ersten oder eiens späteren Profivertrages möglich. Die FIFA droht bei Umgehung oder Nichtbefolgung der Regelungen strenge Sanktion an (Suspendierung der Lizenz = Berufsverbot – bis zu 2 Jahren).
  12. Vergütung (Art. 14 FFAR) – Eine Zahlung ist nur durch den Klienten selbst möglich (Bestellerprinzip); kein Auftrag/keine Ermächtigung an Drittpartei möglich. Während der Vertragslaufzeit wird die maximale Vergütung eines Spielervermittlers begrenzt. Verdient ein Spieler jährlich 200.000 USD oder weniger, darf ein Spielervermittler bis zu 5% des jährlichen Verdienstes des Spielers berechnen, verdient der Spieler mehr, verringert sich die Vergütung auf 3%.  Wobei bei beiden Alternativen der Fußballberater dem Spieler denselben Prozentsatz an Vermittlungsgebühr in Rechnung stellen darf. Es ist jedoch eine Ausnahme für die Vertretung eines Spielers vorgesehen, der weniger als USD 200’000/Jahr verdient; dann darf der aufnehmende Club (Engaging Entity) 50% der Gebühren des Fußballberaters zahlen. An Transfersummen kann ein Spielervermittler maximal 10% der Transfersumme verdienen. Sämtliche Zahlungen an Spielervermittler haben zudem aus Transparenzgründen zukünftig durch das FIFA Clearing House zu erfolgen (Art. 14 Abs. 13 FFAR).